Changes: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Dated Oktober 2026 (published 01/10/2026) → dated Oktober 2026 (2) (published 01/10/2026)
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Affected sections: Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) · § 1 Gegenstand, Art, Zweck und Dauer der Verarbeitung · Anlage 3 – Genehmigte Unterauftragsverarbeiter
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Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV)
Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV)
Gemäß Art. 28 DSGVO · für B2B-/Agentur-Kunden · Stand: Oktober 2026 (2)
Präambel und Parteien
§ 1 Gegenstand, Art, Zweck und Dauer der Verarbeitung
(3) Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags. Sie endet mit dessen Beendigung, vorbehaltlich der Regelungen zur Löschung und Rückgabe (§ 9).
(4) Die Verarbeitung findet grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums statt. Soweit einzelne, in Anlage 3 ausdrücklich gekennzeichnete Zusatzfunktionen Anbieter mit Verarbeitung in einem Drittland einbeziehen (derzeit: automatisierte Bildprüfung, Vorprüfung von Bildern, Wallet-Pässe), erfolgt die Übermittlung ausschließlich auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (Art. 45 DSGVO – EU-US Data Privacy Framework) oder geeigneter Garantien nach Art. 46 DSGVO (EU-Standardvertragsklauseln). Im Übrigen erfolgt eine Verarbeitung in einem Drittland nur, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Der Verantwortliche kann die Deaktivierung der drittlandbezogenen Zusatzfunktionen für seine Karten verlangen; die übrigen Verarbeitungen bleiben davon unberührt.
§ 2 Weisungsrecht des Verantwortlichen
Anlage 3 – Genehmigte Unterauftragsverarbeiter
Bei Bestellung physischer Produkte: Versand-/Logistikdienstleister (u. a. DHL) – Zustellung und Sendungsverfolgung.
OpenAI Ireland Limited, Dublin/Irland (technische Verarbeitung durch OpenAI, L.L.C., San Francisco/USA) – automatisierte Prüfung Vorprüfung hochgeladener Bilder auf unzulässige Inhalte und auf Anzeichen fremden Bildmaterials. Bildmaterials (nur als Hinweis für die Prüfung durch unsere Mitarbeiter; es erfolgt keine automatische Sperre). Übermittelt wird ausschließlich das jeweilige Bild; nach den API-Bedingungen erfolgt keine Nutzung zu Trainingszwecken. Drittlandbezug (USA) – Grundlage: Art. 45 bzw. 46 DSGVO (siehe § 1 Abs. 4). Die Funktion ist nur aktiv, wenn die Bildprüfung im Dienst konfiguriert ist.
Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland (ggf. Google LLC, USA) – Erstellung und Bereitstellung von Wallet-Pässen (Google Wallet), sofern ein Karteninhaber oder Kartenbesucher einen Pass anlegt; übermittelt werden die auf dem Pass angezeigten Karten- und Kontaktdaten. Optional zusätzlich der Abruf öffentlicher Google-Bewertungen zu einem vom Verantwortlichen hinterlegten Standort. Drittlandbezug (USA) – Grundlage: Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework). Die Funktion ist nur aktiv, wenn sie im Dienst konfiguriert und für die Karte aktiviert ist.